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U 2017 86

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2018-01-11 · Deutsch GR
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Alimentenbevorschussung | Sozialhilfe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Sep- tember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Erhöhung des Kindesunterhalts für C._____ auf Fr. 724.-- bzw. Fr. 850.-- zu früh er- folgt sei, der Entscheid des Kreisgerichts vom 28. Januar 2014 aufgrund besonderer Umstände keine rechtliche Grundlage zur Alimentenbevor- schussung mehr biete und die Alimentenbevorschussung für C._____ durch die Gemeinde X._____ widerrechtlich sei. Im Wesentlichen bean- standete der Beschwerdeführer zunächst die verfrühte Erhöhung des Un- terhalts für C._____ seitens der Gemeinde per 1. Juli 2017. Da die Aus- bildung seines Sohnes aus erster Ehe bis 15. August 2017 gedauert ha- be, sei eine Erhöhung gemäss Ziff. 4 (recte: 2.4) des betreffenden Schei- dungsurteils erst ab dem 1. September 2017 gegeben. Nachdem die ge- meinsame Tochter D._____ seit dem 7. Juni 2017 bei ihm wohne, sei so- dann eine Abänderung des Unterhalts gemäss Art. 286 ZGB gegeben. Die Eltern hätten sich in einem gemeinsamen Begehren zur Neuberech- nung des Unterhalts an die KESB gewendet. Die Gemeinde versuche somit einer Einigung vorzugreifen.

- 3 -

E. 4 Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie trug im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei nicht Adressat der ange- fochtenen Verfügung. Diese sei ihm lediglich in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden, verbunden mit der Bitte, der Beschwerdegegnerin we- gen des subrogierten Unterhaltsanspruchs die bevorschussten Unter- haltsbeiträge zu überweisen. Für die Durchsetzung dieser Rückforderung sei die Gemeinde auf den zivilrechtlichen Weg angewiesen. Der Be- schwerdeführer sei weder durch den angefochtenen Entscheid berührt noch habe er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Zu- dem sei das Verwaltungsgericht für die Feststellungsanträge in Ziff. I.1 und 2 gar nicht zuständig, da eine allfällige Abänderung des betreffenden Scheidungsurteils vom 28. Januar 2014 eine vom Zivilrichter zu beant- wortende, zivilrechtliche Frage sei. Für den Fall, dass das Gericht die Le- gitimation des Beschwerdeführers bejahen sollte, machte die Beschwer- degegnerin insbesondere geltend, hier liege noch kein Abänderungsurteil oder eine von der KESB genehmigte Abänderungsvereinbarung vor, weshalb das betreffende Scheidungsurteil vom 28. Januar 2014 für die Alimentenbevorschussung massgebend sei.

E. 5 Replizierend führte der Beschwerdeführer am 4. November 2017 unter anderem hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation insbesondere aus, dass die angefochtene Verfügung an seine Adresse zugestellt worden sei. Nebensächlich sei, ob dies in Kopie oder Original erfolge.

E. 6 Mit Schreiben vom 14. November 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer Duplik.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017, mit welcher sie dem Gesuch von B._____ vom 24. Juli 2017 entsprach und damit der gemeinsamen Tochter C._____ eine Alimentenbevorschussung von Fr. 600.-- ab dem 1. Juni 2017 bzw. von Fr. 724.-- ab dem 1. Juli 2017 gewährte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entschei- de von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstella- tion gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständig- keit des streitberufenen Gerichts. 2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2, vgl. auch 139 II 279 E.2.2). Es besteht im praktischen Nutzen,

- 5 - den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen wür- de, das heisst in der Abwendung eines materiellen, ideellen, wirtschaftli- chen oder anderweitigen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 15 m.H.). Sodann muss die beschwerdeberech- tigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles, eige- nes und persönliches praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § § 21 N 16 und 24 f.).

3. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschus- sung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhalts- berechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vor- schüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbei- träge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträ- gen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Ver- treter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde ein- zureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der aus- gerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (vgl. Art. 10 der genannten Verordnung, Art. 289 Abs. 2 ZGB). b) Die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschus- sung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Ge- meinde und dem unterhaltsberechtigten Kind. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (Be-

- 6 - schwerdeführer). Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung auch ein Schreiben, datiert 17. August 2017 (Bg-act. 3), zu, mit der Aufforde- rung, die Kinderalimente von Fr. 724.-- (bzw. für den Monat Juni Fr. 600.--) an sie zu überweisen. Dabei handelt es sich aber nicht, wie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zutreffend vorbrachte, um eine Verfügung, sondern lediglich um eine entsprechende Bitte, zumal sie zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches auf den zivilrechtli- chen Weg angewiesen ist. Kraft der erwähnten Legalzession in Art. 289 Abs. 2 ZGB kann die Beschwerdegegnerin für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge somit allenfalls zivilrechtlich gegen den Beschwerde- führer vorgehen. Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerdeführer in einem allfälligen, zivil- rechtlichen (Rück-)Forderungsverfahren bzw. Betreibungsverfahren vor- bringen. Hingegen ist er dazu im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 40 vom 17. Oktober 2017). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwer- deführers somit nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss

- 7 - der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 86

3. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 11. Januar 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Alimentenbevorschussung

- 2 - 1. B._____ und A._____ sind Eltern u.a. der gemeinsamen Tochter C._____. Am 24. Juli 2017 stellte B._____ bei der Gemeinde X._____ mündlich den Antrag um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C._____. 2. Gestützt auf das von B._____ vorgelegte Scheidungsurteil des Kreisge- richts vom 28. Januar 2014 und deren Angaben über die ausbleibenden Unterhaltszahlungen seitens des Vaters A._____ verfügte die Gemeinde X._____ am 17. August 2017 die Bevorschussung der Kinderalimente für C._____ in der Höhe von Fr. 600.-- ab dem 1. Juni 2017 sowie von Fr. 724.-- ab dem 1. Juli 2017. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Sep- tember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Erhöhung des Kindesunterhalts für C._____ auf Fr. 724.-- bzw. Fr. 850.-- zu früh er- folgt sei, der Entscheid des Kreisgerichts vom 28. Januar 2014 aufgrund besonderer Umstände keine rechtliche Grundlage zur Alimentenbevor- schussung mehr biete und die Alimentenbevorschussung für C._____ durch die Gemeinde X._____ widerrechtlich sei. Im Wesentlichen bean- standete der Beschwerdeführer zunächst die verfrühte Erhöhung des Un- terhalts für C._____ seitens der Gemeinde per 1. Juli 2017. Da die Aus- bildung seines Sohnes aus erster Ehe bis 15. August 2017 gedauert ha- be, sei eine Erhöhung gemäss Ziff. 4 (recte: 2.4) des betreffenden Schei- dungsurteils erst ab dem 1. September 2017 gegeben. Nachdem die ge- meinsame Tochter D._____ seit dem 7. Juni 2017 bei ihm wohne, sei so- dann eine Abänderung des Unterhalts gemäss Art. 286 ZGB gegeben. Die Eltern hätten sich in einem gemeinsamen Begehren zur Neuberech- nung des Unterhalts an die KESB gewendet. Die Gemeinde versuche somit einer Einigung vorzugreifen.

- 3 - 4. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie trug im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei nicht Adressat der ange- fochtenen Verfügung. Diese sei ihm lediglich in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden, verbunden mit der Bitte, der Beschwerdegegnerin we- gen des subrogierten Unterhaltsanspruchs die bevorschussten Unter- haltsbeiträge zu überweisen. Für die Durchsetzung dieser Rückforderung sei die Gemeinde auf den zivilrechtlichen Weg angewiesen. Der Be- schwerdeführer sei weder durch den angefochtenen Entscheid berührt noch habe er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Zu- dem sei das Verwaltungsgericht für die Feststellungsanträge in Ziff. I.1 und 2 gar nicht zuständig, da eine allfällige Abänderung des betreffenden Scheidungsurteils vom 28. Januar 2014 eine vom Zivilrichter zu beant- wortende, zivilrechtliche Frage sei. Für den Fall, dass das Gericht die Le- gitimation des Beschwerdeführers bejahen sollte, machte die Beschwer- degegnerin insbesondere geltend, hier liege noch kein Abänderungsurteil oder eine von der KESB genehmigte Abänderungsvereinbarung vor, weshalb das betreffende Scheidungsurteil vom 28. Januar 2014 für die Alimentenbevorschussung massgebend sei. 5. Replizierend führte der Beschwerdeführer am 4. November 2017 unter anderem hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation insbesondere aus, dass die angefochtene Verfügung an seine Adresse zugestellt worden sei. Nebensächlich sei, ob dies in Kopie oder Original erfolge. 6. Mit Schreiben vom 14. November 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer Duplik.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017, mit welcher sie dem Gesuch von B._____ vom 24. Juli 2017 entsprach und damit der gemeinsamen Tochter C._____ eine Alimentenbevorschussung von Fr. 600.-- ab dem 1. Juni 2017 bzw. von Fr. 724.-- ab dem 1. Juli 2017 gewährte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entschei- de von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstella- tion gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständig- keit des streitberufenen Gerichts. 2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2, vgl. auch 139 II 279 E.2.2). Es besteht im praktischen Nutzen,

- 5 - den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen wür- de, das heisst in der Abwendung eines materiellen, ideellen, wirtschaftli- chen oder anderweitigen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 15 m.H.). Sodann muss die beschwerdeberech- tigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles, eige- nes und persönliches praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § § 21 N 16 und 24 f.).

3. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschus- sung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhalts- berechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vor- schüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbei- träge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträ- gen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Ver- treter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde ein- zureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der aus- gerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (vgl. Art. 10 der genannten Verordnung, Art. 289 Abs. 2 ZGB). b) Die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschus- sung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Ge- meinde und dem unterhaltsberechtigten Kind. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (Be-

- 6 - schwerdeführer). Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung auch ein Schreiben, datiert 17. August 2017 (Bg-act. 3), zu, mit der Aufforde- rung, die Kinderalimente von Fr. 724.-- (bzw. für den Monat Juni Fr. 600.--) an sie zu überweisen. Dabei handelt es sich aber nicht, wie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zutreffend vorbrachte, um eine Verfügung, sondern lediglich um eine entsprechende Bitte, zumal sie zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches auf den zivilrechtli- chen Weg angewiesen ist. Kraft der erwähnten Legalzession in Art. 289 Abs. 2 ZGB kann die Beschwerdegegnerin für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge somit allenfalls zivilrechtlich gegen den Beschwerde- führer vorgehen. Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerdeführer in einem allfälligen, zivil- rechtlichen (Rück-)Forderungsverfahren bzw. Betreibungsverfahren vor- bringen. Hingegen ist er dazu im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 40 vom 17. Oktober 2017). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwer- deführers somit nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss

- 7 - der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]